Präambel
Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen – auch in Zukunft -
ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen, auch wenn wir im
Einzelfall nicht besonders auf sie Bezug nehmen. Ihre Geltung kann nur
durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung beim einzelnen
Geschäftsabschluß ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Allgemeine
Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Bestellers
haben für unsere Lieferungen und Leistungen keine Geltung. Sie
verpflichten uns auch nicht, wenn wir ihnen im Einzelfall nicht
besonders widersprechen; wir widersprechen ihnen hiermit. Spätestens
mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten unsere Allgemeinen
Liefer- und Verkaufsbedingungen als angenommen.
I. UMFANG DER LIEFERPFLICHT
- Unsere Angebote sind, auch wenn sie auf Anfrage des
Bestellers abgegeben werden, freibleibend. Ein rechtsverbindliches
Vertragsverhältnis mit dem Besteller liegt grundsätzlich erst vor, wenn
wir den Auftrag schriftlich bestätigt haben, was auch durch Telefax
oder computergeschrieben ohne Unterschrift geschehen kann; gleiches
gilt für Vertragsänderungen oder -ergänzungen. Für Umfang, Art und
Zeitpunkt der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung
maßgebend.
- Wir
behalten uns Konstruktionsänderungen vor. Unsere Kataloge werden
ständig überarbeitet. Darin enthaltene Abbildungen und Zeichnungen sind
unverbindlich und nicht Teil der vereinbarten Beschaffenheit. Auch
begründen sie weder eine Haltbarkeits- noch eine
Beschaffenheitsgarantie.
- Die zum Angebot
gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, Datenblätter, Abbildungen, Pläne
usw. sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als
verbindlich bezeichnet sind. Die Unterlagen bleiben unser Eigentum; wir
behalten uns sämtliche Rechte daran vor. Sie dürfen Dritten ohne unsere
schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden und sind uns
auf Verlangen jederzeit unverzüglich zurückzugeben.
- Abrufaufträge
sind rechtzeitig und in vereinbarten Teilmengen abzurufen und
abzunehmen. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeiten,
Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen können wir spätestens 3 Monate
nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber
verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb 3
Wochen nach, sind wir berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen
und nach deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrage zurückzutreten oder die
Lieferung abzulehnen und Schadensersatz zu fordern. Wird die
Vertragsmenge durch die einzelnen Abrufe überschritten, so sind wir zur
Lieferung des Überschusses berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir
können den Überschuß zu den bei dem Abruf oder der Lieferung gültigen
Preisen berechnen.
II. PREIS
- Die Preise sind grundsätzlich EURO-Preise. Die gesetzliche
Umsatzsteuer wird zusätzlich in der jeweils geltenden Höhe in Rechnung
gestellt.
- Die Preise gelten bei
Inlandslieferungen ab Werk unversichert und ausschließlich Verpackung
sowie bei Auslandslieferungen frei deutscher Grenze oder fob deutschem
Luft- oder Seehafen, einschl. exportmäßiger Verpackung und
Transportversicherung.
- Aufschläge und
Nachberechnungen auf das vereinbarte Entgelt sind zulässig, wenn uns
Umstände, wie z.B. Materialkosten oder Lohn- oder
Energiekostenerhöhungen, Erhöhungen öffentlicher Lasten usw., dazu
zwingen und die Lieferung oder Leistung später als 4 Monate nach
Vertragsabschluß erfolgen soll. Bei sonstigen Preiserhöhungen hat der
Besteller für den Fall ein Rücktrittsrecht, daß der Listenpreis
erheblich stärker gestiegen ist als die allgemeinen
Lebenshaltungskosten. Lieferungen aus Anschlußaufträgen, die nach dem
Zeitpunkt einer Preisänderung erfolgen, werden zu neuen Preisen
berechnet, ohne daß dem Besteller ein Rücktrittsrecht zusteht.
III. LIEFERUNG
- Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der
Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Einzelheiten der
Auftragsausführung sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten
Vorauszahlung oder Materialbeistellung. Die Lieferfrist ist
eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf zum Versand
gebracht oder abgeholt worden ist oder die Versandbereitschaft, falls
die Absendung ohne unser Verschulden nicht erfolgt, mitgeteilt ist.
- Höhere
Gewalt und andere von uns nicht verschuldete Ereignisse, die eine
reibungslose Abwicklung des Auftrages in Frage stellen können,
insbesondere Lieferverzögerungen seitens unserer Lieferer, Verkehrs-
und Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Werkstoff- oder Energiemangel,
berechtigen uns, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder
die Lieferung hinauszuschieben, ohne daß dem Besteller hieraus
Ersatzansprüche erwachsen. Der Besteller kann von uns die Erklärung
verlangen, ob wir zurücktreten oder ob wir innerhalb einer angemessenen
Frist den Vertrag erfüllen wollen. Erklären wir uns nicht, kann der
Besteller vom Vertrag zurücktreten. Die vorbezeichneten Ereignisse oder
Umstände sind von uns auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während
eines bereits vorliegenden Lieferverzuges eintreten.
- Im
Falle eines durch uns verschuldeten Lieferverzuges ist uns eine
angemessene Nachfrist einzuräumen. Nach Ablauf dieser Frist kann der
Besteller insoweit Schadensersatz verlangen und / oder vom Vertrag
zurücktreten, als die Ware nicht bis zum Ablauf der Frist versandbereit
gemeldet oder ausgeliefert ist. Ein Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn
der Lieferverzug, also die Überschreitung der Lieferfrist, nicht von
uns zu vertreten ist.
- Schadensersatzansprüche
statt der Leistung stehen dem Besteller nur zu, wenn die
Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits
beruht. Dies gilt nicht, soweit ein Fixgeschäft vorliegt.
- Lieferpflichten
und Lieferfristen ruhen, solange der Besteller mit der Annahme der Ware
oder sonstigen Verpflichtungen in Verzug ist, ohne daß dadurch unsere
Rechte aus dem Verzug des Bestellers berührt werden, oder er sein von
uns gewährtes Kreditlimit überschritten hat. In diesem Falle geht auch
die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen
Verschlechterung in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem er in
Verzug gerät.
- Die ursprünglich vereinbarte
Lieferfrist ist aufgehoben, wenn mit unserer schriftlichen Zustimmung
eine Änderung der Bestellung erfolgt.
- Angemessene
Teillieferungen sowie Abweichungen (max. +/- 10 %) von den
Bestellmengen sind zulässig, soweit diese unter Berücksichtigung der
Interessen des Bestellers für ihn zumutbar sind.
- 8. Gewicht und Stückzahl der gelieferten Ware sind so, wie sie bei uns ermittelt wurden, für die Berechnung maßgeblich.
IV. VERSAND
- Der Versand erfolgt grundsätzlich auf Kosten und Gefahr des Bestellers von einem durch uns zu bestimmenden Ort aus.
- Verpackung,
Versandart und Versandweg wählen wir, wenn hierüber nicht besondere
Wünsche des Bestellers vorliegen, nach unserem freien Ermessen.
Mehrkosten für Sonderwünsche des Bestellers gehen zu seinen Lasten. Wir
übernehmen keine Verpflichtung für billigsten Versand.
- Wird
der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert,
sind wir berechtigt, dem Besteller eine angemessene Annahmefrist zu
setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf unverzügliche Annahme sowie
den Ersatz unseres Verzugsschadens zu verlangen.
V. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
- Für die Bezahlung gelten die in unserer Auftragsbestätigung genannten Konditionen.
- Der Besteller trägt die Kosten seiner Zahlung, insbesondere alle Arten von Bankspesen und –kosten.
- Schecks
werden nur unter üblichem Vorbehalt, Wechsel nur nach besonderer
Vereinbarung angenommen. Diskontspesen gehen zu Lasten des Bestellers.
Sie sind bei Begebung des Wechsels pauschal zu einem Diskontsatz in
Höhe von 10% an uns zu entrichten. Bei Zahlungen aller Art gilt als
Erfüllungstag der Tag, an dem wir über den Betrag verfügen können.
- Werden
Zahlungen gestundet oder später als vereinbart geleistet, so werden für
die Zwischenzeit Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank in Anrechnung
gebracht, ohne daß es einer Mahnung bedarf. Die Geltendmachung weiteren
Verzugsschadens behalten wir uns vor. Dem Besteller bleibt vorbehalten,
einen niedrigeren Verzugsschaden nachzuweisen.
- Zur
Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist der Besteller nicht berechtigt, es
sei denn, seine Forderungen sind von uns anerkannt, unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem
Besteller auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.
- Alle
unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa
hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die
Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden,
die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern. Wir
sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen
Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder nach
angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und/oder statt der
Leistung Schadensersatz zu verlangen. Wir können außerdem die
Weiterveräußerung und die Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen
und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der
gelieferten Ware auf Kosten des Bestellers verlangen und die
Einziehungsermächtigung gemäß Abschnitt IX. 7. widerrufen. Der
Besteller ermächtigt uns schon jetzt, in den genannten Fällen seinen
Betrieb zu betreten und die gelieferte Ware wegzunehmen.
- Zahlungen
werden grundsätzlich auf die älteste fällige Rechnung verrechnet. Der
Besteller ist, solange eine ältere Rechnung offensteht, nicht
berechtigt, bei der Bezahlung späterer Rechnungen Skonto zu
beanspruchen.
VI. BEANSTANDUNGEN UND MÄNGELRÜGEN
- Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger
Lieferung oder Rügen wegen erkennbarer Mängel sind uns unverzüglich,
spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen nach Empfang der Ware,
schriftlich mitzuteilen. Andere Mängel sind unverzüglich, spätestens
jedoch innerhalb von 2 Wochen nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Beanstandungen oder Mängelrügen
sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Bei rechtzeitiger
Mitteilung sind wir zur Gewährleistung nach Abschnitt VII. verpflichtet.
- Bei
Transportschäden ist uns vom Besteller eine bahn- oder postseitige
Schadensfeststellung oder eine solche des Transporteurs zu beschaffen.
- Mängel
eines Teils der gelieferten Waren berechtigen den Besteller nicht zur
Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, daß die Teillieferung
für den Besteller kein Interesse hat.
VII. GEWÄHRLEISTUNG
- Bei Mängeln der Liefergegenstände sind wir innerhalb einer
Gewährleistungsfrist von 12 Monaten nach unserer Wahl zur Beseitigung
der Mängel oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Dies gilt nicht, soweit
das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt. Im Falle der
Mängelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der
Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-,
Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch
erhöhen, daß die Liefergegenstände an einen anderen Ort als den
Erfüllungsort verbracht wurden.
- Zur
Mängelbeseitigung hat der Besteller uns die nach unserem billigen
Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Ersetzte Teile
gehen in unser Eigentum über.
- Wenn die
Nacherfüllung fehlschlägt, wir eine uns hierzu gestellte angemessene
Nachfrist verstreichen lassen, ohne neu zu liefern oder den Mangel zu
beheben, oder wenn die Nacherfüllung unmöglich ist oder von uns
verweigert wird, hat der Besteller das Recht zum Rücktritt oder zur
Minderung ebenso wie bei Unvermögen der Nacherfüllung durch uns.
- Die
Gewährleistung bezieht sich nicht auf Mängel und/oder Schäden infolge
natürlicher Abnutzung, ferner nicht auf Mängel und/oder Schäden, die
infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger
Beanspruchung, ungeeigneter Verwendung, falscher Handhabung usw. sowie
solcher Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt
sind, sofern die Schäden nicht auf unser Verschulden zurückzuführen
sind.
- Der Anspruch auf Gewährleistung kann ohne unsere Zustimmung nicht auf Dritte übertragen werden.
- Bei
seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß vorgenommenen
Änderungen und Instandsetzungsarbeiten an den Liefergegenständen haften
wir für die daraus entstehenden Mängel nicht.
- Für
wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die
Abtretung der Gewährleistungsansprüche, die uns gegen den Lieferer des
Fremderzeugnisses zustehen, es sei denn, daß die Befriedigung aus dem
abgetretenen Recht fehlschlägt oder der abgetretene Anspruch aus
anderen Gründen nicht durchgesetzt werden kann.
- Weitergehende
Ansprüche des Bestellers gleichgültig aus welchen Rechtsgründen gegen
uns sind, soweit nachstehend nichts anderes geregelt ist,
ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die
nicht an der gelieferten Ware selbst entstehen und / oder bestehen
(z.B. entgangener Gewinn, Folgeschäden, sonstige Vermögensschäden);
diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit wir aufgrund Vorsatzes,
grober Fahrlässigkeit oder aus einer Garantiezusage zwingend haften
oder eine wesentliche Vertragspflicht verletzt ist sowie bei Verletzung
von Leib, Leben, Körper und Gesundheit. Bei fahrlässiger, aber nicht
grob fahrlässiger Verletzung beschränkt sich unsere Haftung auf den
Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten bei Lieferung anderer als der vertragsmäßigen Ware entsprechend.
VIII. HAFTUNG, VERJÄHRUNG
- Der Ausschluß und die Beschränkung unserer
Schadensersatzpflicht, wie sie in Abschnitt VII. 8. geregelt sind,
gelten entsprechend auch für alle Fälle unserer
Schadensersatzverpflichtung wegen Verletzung von Pflichten aus
rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen
und aus unerlaubter Handlung. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche gem.
§§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz sowie wegen Leistungshindernis bei
Vertragsschluß oder zu vertretender Unmöglichkeit. Diese
Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit wir aufgrund Vorsatzes, grober
Fahrlässigkeit oder aus einer Garantiezusage zwingend haften oder eine
wesentliche Vertragspflicht verletzt ist sowie bei Verletzung von Leib,
Leben, Körper und Gesundheit.
- Ist unsere
Schadensersatzpflicht ausgeschlossen oder beschränkt, gilt dies ebenso
für die persönliche Haftung unserer Organe, Mitarbeiter sowie
Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen.
- Die in
Abs. 1 genannten Forderungen des Bestellers verjähren grundsätzlich in
24 Monaten, gerechnet ab dem Schluß des Jahres des Gefahrübergangs. Ist
die gesetzliche Verjährungsfrist kürzer als 24 Monate, gilt diese Frist
für die betreffenden Forderungen des Bestellers. Die Verkürzung der
Verjährungsfrist gilt nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung oder
Produkthaftung.
- Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben unberührt.
IX. EIGENTUMSVORBEHALT
- Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum
(Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere
auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns aus der
Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehen. Dies gilt auch, wenn
Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
- Bei
Verbindung und Vermischung der Vorbehaltswaren mit anderen Waren durch
den Besteller steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im
Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der
anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, so
überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden
Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der
Vorbehaltsare und verwahrt diese unentgeltlich für uns. Die hiernach
entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne des
Absatzes l. Wir nehmen die Übertragung an.
- Der
Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr,
zu seinen Geschäftsbedingungen, wenn sie einen diesen Bestimmungen
entsprechenden umfassenden Eigentumsvorbehalt beinhalten, und solange
er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, daß die Forderungen
aus der Weiterveräußerung gem. den Absätzen 4. und 6. auf uns
übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht
berechtigt, insbesondere gilt die Berechtigung zur Verfügung über die
Vorbehaltsware ohne weiteres als widerrufen, wenn über das Vermögen des
Bestellers ein Insolvenzverfahren beantragt oder die Liquidation
eingeleitet wird.
- Die Forderungen des
Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits
jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung,
wie die Vorbehaltsware. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
- Wird
die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht von uns
verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der
Weiterveräußerung nur in Höhe unseres Rechnungswertes der jeweils
veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir
Miteigentumsanteile gem. Abs. 2 haben, gilt die Abtretung der Forderung
in Höhe dieser Miteigentumsanteile.
- Wird die
Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werk- oder
Werklieferungsvertrages verwendet, so gelten für die Forderung aus
diesem Vertrag die Absätze 4. und 5. entsprechend.
- Der
Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung gem. den
Absätzen 3, 5 und 6. bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf
einzuziehen. Wir werden von dem Widerrufsrecht nur in den Fällen des
Abs. 3 sowie des Abschnitt V. 5 Gebrauch machen. Zur anderweitigen
Abtretung der Forderungen ist der Besteller in keinem Falle befugt. Auf
unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der
Abtretung an uns zu unterrichten sofern wir das nicht selbst tun und
uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu
geben. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware
ist dem Besteller nicht gestattet.
- Unser
Eigentumsvorbehalt ist in der Weise bedingt, daß mit der vollen
Bezahlung aller Forderungen das Eigentum an der Vorbehaltsware ohne
weiteres auf den Besteller übergeht und ihm die abgetretenen
Forderungen uneingeschränkt zustehen. Übersteigt der Wert der
bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr
als 20 %, sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe
von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Für die Bewertung der
Sicherheiten ist deren realisierbarer Wert als Sicherungswert maßgebend.
- Von
einer Pfändung oder jeder anderen Gefährdung oder Beeinträchtigung
unserer Eigentums- und Forderungsrechte durch Dritte, hat der Besteller
uns unverzüglich unter Übergabe der Pfändungsprotokolle oder sonstiger
Unterlagen zu benachrichtigen und seinerseits alles zu tun, um unsere
Rechte zu wahren.
- Wir sind jederzeit
berechtigt, das Lager und die Geschäftsräume des Bestellers zu
betreten, um die Vorbehaltsware wegzuschaffen, auszusondern oder zu
kennzeichnen. Auf Verlangen hat uns der Besteller alle zweckdienlichen
Auskünfte über die Vorbehaltsware zu erteilen und erforderliche Belege
herauszugeben. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf
seine Kosten zu unseren Gunsten umfassend zu versichern und uns die
Versicherung auf Verlangen nachzuweisen. Er tritt alle sich hieraus
ergebenden Versicherungsansprüche schon jetzt an uns ab; wir nehmen die
Abtretung an.
- Die Geltendmachung unseres
Eigentumsvorbehaltes gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Das Recht
des Bestellers zum Besitz der Vorbehaltsware erlischt, wenn er seine
Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag nicht erfüllt.
Wir sind dann berechtigt, die Vorbehaltsware selbst in Besitz zu nehmen
und sie, unbeschadet der Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen des
Bestellers uns gegenüber, durch freihändigen Verkauf oder im Wege einer
Versteigerung bestmöglich zu verwerten. Der Verwertungserlös wird dem
Besteller nach Abzug der Kosten auf seine Verbindlichkeiten
angerechnet. Ein etwaiger Überschuß ist ihm auszuzahlen.
- Ist
der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen
Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem
Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Bereich entsprechende
Sicherheit als vereinbart. Ist hierbei die Mitwirkung des Bestellers
erforderlich, so hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung
und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.
X. SONSTIGE BEDINGUNGEN
- Erfüllungsort und –sofern der Besteller Kaufmann ist-
Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist Villingen-Schwenningen, und
zwar auch im Wechsel- und Scheckprozeß. Wir sind auch berechtigt, den
Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
- Für
alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt
ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung
des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den
Internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen.
- Sollten
einzelne dieser Bedingungen und der Vertragsbestimmungen unwirksam sein
oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen
nicht berührt. Die unwirksamen Bestimmungen sollen so umgedeutet
werden, daß der mit ihnen beabsichtigte rechtliche und wirtschaftliche
Zweck erreicht wird. Entsprechendes gilt, wenn bei Durchführung des
Vertrages eine ergänzungsbedürftige Vertragslücke offenbar wird. Die
Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen
unverzüglich durch rechtswirksame Vereinbarungen zu ersetzen oder die
Vertragslücke zu schließen.
- Die Daten des Bestellers werden im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses durch uns gespeichert.